Was kann man tun, wenn der Shopkunde nicht bezahlt?

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Empfehlungen zur Verhaltensweise als Shopbetreiber: Was, wenn der Kunde nicht zahlt?
Was kann man tun, wenn der Shopkunde nicht bezahlt?

Verschiedene Zahlungsdienstleister wollen das Ausfallrisiko für den Online-Händler verringern. Aber dennoch haben viele von Ihnen mit unbezahlten Rechnungen zu tun. Aber was können Sie in solchen Fällen tun? Können  Bestellungen einfach storniert werden und dürfen Mahngebühren erhoben werden? Nachfolgend ein paar Tipps.

Unbezahlte Rechnung sind für Shopbetreiber ein Ärgernis. Dabei geht es nicht nur darum, wenn der Kunde “auf Rechnung” bestellt, also erst zahlen muss, wenn er auch die Ware geliefert bekommen hat.

Auch bei Wahl der Zahlungsart Vorkasse oder anderen kann es sein, dass der Händler auf den Zahlungseingang warten muss. Oft hört man dann von Händlern: “Dann stornier ich die Bestellung einfach!” Aber so einfach ist das nicht, denn ein Recht auf “Stornierung” gibt es nicht. Der Begriff “Stornierung” ist dem Gesetz völlig fremd und eher ein Begriff aus der Buchhaltung!

Es steht Ihnen zwar frei, eine Bestellung gar nicht erst anzunehmen, wenn der Kunde mit Zahlungen aber im Rückstand ist, steht ja fest, dass schon ein Vertrag besteht, denn vor einem Vertragsschluss muss der Kunde niemals zahlen. Und einen bestehenden Vertrag können Sie einseitig nicht so einfach “stornieren”.

Gesetzliche Regelungen für den Verzug

Der Verzug und die daraus entstehenden Rechtsfolgen sind klar im Gesetz geregelt:

Die Grundregel bietet § 286 BGB. Dort heißt es in Abs. 1:

“Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.”

Das bedeutet also im Grundsatz: Der Verbraucher kommt erst durch eine Mahnung in Verzug. Erst wenn der Kunde in Verzug gesetzt wurde, entstehen beim Händler auch Schadensersatzansprüche.

Das hat zur Folge, dass für die erste Mahnung keine Mahngebühr verlangt werden kann. Denn das Verlangen dieser Mahngebühr wäre die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches.

Dieser besteht im Zeitpunkt der ersten Mahnung aber noch nicht, weil der Kunde da noch nicht in Verzug ist und somit auch noch kein Verzugsschaden entstanden sein kann.

Die bloße Übersendung einer Rechnung – auch wenn darin eine Zahlungsfrist enthalten sein sollte – stellt keine Mahnung dar.

Zahlungsverzug nach spätestens 30 Tagen

Weiterhin gilt nach § 286 Abs. 3 BGB, dass der Kunde bei Geldschulden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug kommt.

Bei Verbrauchern gilt allerdings die zusätzliche Voraussetzung, dass sie auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

Wichtig: Ein Hinweis auf diese 30-Tages-Frist in den AGB oder der Auftragsbestätigung ist nicht ausreichend. Der Hinweis muss zwingend auf der Rechnung stehen.

Rechtfolgen bei Verzug

Befindet sich der Kunde in Verzug, löst dies Rechtsfolgen aus.

Zunächst hat der Händler gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug eingetreten ist. Hierzu können auch Mahngebühren für die folgenden Mahnungen zählen.

Kein „Recht auf Stornierung“ bei Zahlungsart Vorkasse

Leistet der Kunde die Zahlung bei Bestellungen auf Vorkasse nicht, herrscht regelmäßig Unsicherheit bei den Händlern, wie weiter zu verfahren ist. Häufig will der Händler hier mit einer vermeintlichen „Stornierung“ der Bestellung die Sache erledigt wissen.

Rechtlich betrachtet besteht der Anspruch des Kunden auf Lieferung der Kaufsache jedoch weiter, dieser kann durch den Händler nur durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gehemmt werden, solange der Kunde nicht zahlt.

Grundsätzlich ist damit aber weder der Kaufvertrag, noch die Leistungspflicht des Händlers auf Absendung der Ware erloschen.

Rücktritt vom Vertrag

Dem Händler kann jedoch ein Rücktrittsrecht zustehen. Dafür müssen aber weitere Voraussetzungen als die bloße Nichtzahlung erfüllt sein.

Bevor der Händler zurücktreten kann, muss er dem Kunden eine angemessene Frist zur Zahlung setzen – also ähnlich wie oben beim Verzug. Als Richtwert können zwei Wochen als angemessene Frist gesehen werden.

Ist auch diese Frist verstrichen, kann der Händler vom Vertrag zurücktreten. Dies muss er aber ausdrücklich erklären, also z.B. per Mail an den Verbraucher.

Der Rücktritt ist ein sog. Gestaltungsrecht. Dieses muss ausgeübt werden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber des anderen Vertragspartners, die diesem auch zugehen muss. Beweispflichtig für den Zugang ist in diesem Falle der Händler.

Selbstverständlich handelt es sich bei den vorrangig beschriebenen Szenarien nur um Empfehlungen zur Verhaltensweise. Zeitaktuelle Rechtsinformationen zu diesem Themen kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt geben.

23. April 2019 von Werner Sokol