Abmahnungen aufgrund unzureichender Preisangaben
Ein Bestattungsunternehmen warb in einem Werbeflyer für seine Leistungen. Das Unternehmen gab u.a. die genauen Preise für Särge und Urnen sowie die einzelnen Bestattungsformen an. Daneben fand sich aber auch folgender Hinweis in dem Flyer:
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z.B. Überführung, Grabarbeiten entstehen.
Eine Konkurrenzunternehmen hielt diese Preisangabe für unzulässig. Es sei ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Da in 2 Vorinstanzen unterschiedlich entschieden wurde, wurde der Fall vom Bundesgerichtshof geklärt.
Leitsätze des BGH
a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.
b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.
c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.
Fazit: Händler müssen Berechnungsgrundlage angeben
Grundsätzlich muss für den Kunden der Gesamtpreis angegeben werden. Es gibt jedoch variable Bestandteile, wie im Falle des Bestatters die Überführungskosten. Hier reicht jedoch nicht auf diese zusätzlichen Kosten hinzuweisen sondern es muss eine entsprechende Berechnungsgrundlage angegeben werden. Über diese muss der Kunde in der Lage sein, seinen Kriterien entsprechend die zusätzlichen Kosten zu berechnen.
Das Urteil des BGH finden Sie hier.